>> Allgemeine Gesch?ftsbedingungen

? 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage f?r von uns als Auftragnehmer ?bernommene Auftr?ge sind die nachstehenden Gesch?ftsbedingungen. Diese AGB gelten im Gesch?ftsverkehr mit privaten (?13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

? 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine G?ltigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Bauma?nahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Ver?nderung (gr??er oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erh?ht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises betr?gt die Preis?nderung 0,65% je 1% Lohnkosten?nderung. Eine Umsatzsteuererh?hung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausf?hrung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenh?ngend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsst?rungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

? 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verl?ngert die Ausf?hrungsfrist, wenn es sich um ungew?hnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Ber?cksichtigung angemessener Organisations- und R?stzeiten fortzuf?hren.

? 4 Verg?tung
Gem?? ? 632a BGB k?nnen Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort f?llig und sofort zahlbar. Dies gilt auch f?r die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang f?llig. Skonto muss gesondert und ausdr?cklich vereinbart sein.

? 5 Gew?hrleistung
Die Gew?hrleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser M?ngel an der Leistung geltend gemacht werden k?nnen (Verj?hrungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgef?hrt, hierf?r ?bernimmt er die Gew?hr. F?r Besch?digungen der Leistungen, die durch unsachgem??en Gebrauch, Besch?digung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umst?nde hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschlei? und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder nat?rlicher, Abnutzung beruhen, sind keine M?ngel. Sie k?nnen bereits vor Ablauf der Gew?hrleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders f?r alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppel?ffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im ?brigen gilt die Verj?hrungsfrist gem. ? 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre f?r Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
(Arbeiten, die nicht die Geb?udesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und
Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung)
oder Arbeiten, welche die Geb?udesubstanz betreffen.
– Materialgarantien werden dem Kunden unmittelbar vom Hersteller
einger?umt – es gelten die AGB?s der Herstellers / Lieferanten.

? 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsanspr?che des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskr?ftig festgestellt.

? 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, beh?lt er sich hieran das Eigentum bis zur vollst?ndigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenh?ngende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in H?he der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

? 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme f?r in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im ?brigen erfolgt die Abnahme nach ? 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schl?ssiges Verhalten erfolgen.

? 9 Leistungsermittlung, Aufma? und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufma?. Dabei wird die Leistung nach den Ma?en der fertigen Oberfl?che berechnet. Als Ausgleich f?r den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilfl?chen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und T?r?ffnungen, L?ftungs?ffnungen werden diese Fl?chen bis zu einer Einzelgr??e von 2,5 qm ?bermessen. Bei L?ngenma?en bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgr??e unber?cksichtigt.

? 10 L?ftungskonzept bei der Modernisierung von Geb?uden
Werden Arbeiten nach den Richtlinien der Energieeinsparverordnung EnEV durchgef?hrt ist gem. DIN 1646-6 ein L?ftungskonzept f?r das Geb?ude zu erstellen.

? 11 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erf?llungsort und ausschlie?licher Gerichtsstand f?r alle Streitigkeiten der Gesch?ftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbest?tigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der ?brigen Bestimmungen nicht ber?hrt.

 

AGB?s f?r Kran- und Transportleistungen

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR=?bereinkommen ?ber den Bef?rderungsvertrag im internationalen G?terverkehr).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 -Krangestellung Krangestellung bezeichnet die ?berlassung von ortsver?nderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchf?hrung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 -Kranarbeit Kranarbeit ist G?terbef?rderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsver?nderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsver?nderlichen Hebezeuges und bezeichnet die ?bernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebeman?ver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.
3. Transportleistung im Sinne dieser Gesch?ftsbedingungen ist die Bef?rderung von G?tern im Stra?eng?terverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsver?nderung von G?tern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, W?lzwagen, Hebeb?cke o.?..
4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast f?r den Inhalt sowie die richtige und vollst?ndige ?bermittlung tr?gt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Gesch?ftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bed?rfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Best?tigung.
6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. ?ber Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., m?ssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.
7. Vertr?ge, deren Durchf?hrung der Erlaubnis oder Genehmigung der zust?ndigen Beh?rde bed?rfen, insbesondere gem?? ? 18 I 2 und ? 22 II.IV und ? 29 III und ? 46 I Nr. 5 StVO sowie ? 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
8. Geb?hren und Kosten f?r beh?rdliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch beh?rdliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgeb?hren und sonstige Kosten f?r beh?rdlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen tr?gt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erf?llung der vertraglich ?bernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschlu? von Schadenersatzanspr?chen vom Vertrag zur?ckzutreten, wenn nach sorgf?ltiger Pr?fung vor oder w?hrend des Einsatzes von Fahrzeugen, Ger?ten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Sch?den an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Verm?genswerten bzw. Personensch?den zu besorgen sind. Der Ausschlu? der Schadenersatzanspr?che entf?llt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtf?hrers) nicht beachtet hat. Im Fall des R?cktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

II. Besonderer Teil – 1. Abschnitt ? Krangestellung ? Pflichten des Unternehmers und Haftung

12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten ?berlassung eines ortsver?nderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchf?hrung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die ?berlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsver?nderlichen Hebezeuges, das nach den einschl?gigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik T?V- und UVV-gepr?ft sowie betriebsbereit ist. F?r das ?berlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grunds?tze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung f?r nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei H?herer Gewalt, Streik, Stra?ensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.
12.3 In allen anderen F?llen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entf?llt bei Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit. 2. Abschnitt – Kranarbeiten und Transportleistungen – Pflichten des Unternehmers und Haftung
13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Auftr?ge mit allen ihm zur Verf?gung stehenden Mitteln und technischen M?glichkeiten unter Beachtung der einschl?gigen Regeln der Technik ordnungsgem?? und fachgerecht auszuf?hren.
14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen T?V- und UVV-gepr?ft sind, zum Einsatz zu bringen. Dar?ber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranf?hrer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verf?gung zu stellen. Der Unternehmer stellt dar?ber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschl?ger auf Kosten des Auftraggebers.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften ?ber das Frachtgesch?ft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des besch?digten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die Begrenzung der Haftung entf?llt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur?ckzuf?hren ist, die der Unternehmer oder seine Erf?llungs-gehilfen vors?tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu?tsein, da? ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (? 435 HGB).
15.2. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenm??igen Haftungsbegrenzung gem?? Ziffer 15.1. f?r G?tersch?den bis zum Betrag von ? 500.000,- sowie f?r sonstige Verm?genssch?den bis zum Betrag von ? 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis. F?r Schadenersatzanspr?che oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1. Anwendung.
16. Sofern der Auftraggeber einen h?heren Betrag als in Ziffer 15. w?nscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung dar?ber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung f?r die h?here Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdr?cklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die blo?e Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) ?bernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle ?blichen Ma?nahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erf?llungsort ?blichen Versicherungsbedingungen. Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die f?r die ordnungsgem??e und gefahrlose Durchf?hrung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und w?hrend des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem f?r die Durchf?hrung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verf?gung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Ma?e, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundst?cken, nicht ?ffentlichen Stra?en, Wege und Pl?tze erforderlichen Zustimmungen der Eigent?mer zu besorgen und den Unternehmer von Anspr?chen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundst?ckes ergeben k?nnen, freizustellen.
20. Dar?ber hinaus ist der Auftraggeber daf?r verantwortlich, da? die Boden-, Platz- und sonstigen Verh?ltnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen ?ffentliche Stra?en, Wege und Pl?tze – eine ordnungsgem??e und gefahrlose Durchf?hrung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber daf?r verantwortlich, da? die Bodenverh?ltnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendr?cken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schlie?lich ist der Auftraggeber verantwortlich f?r alle Angaben ?ber unterirdische Kabelsch?chte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlr?ume, die die Tragf?higkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeintr?chtigen k?nnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Sch?chten und sonstigen Hohlr?umen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Vers?umt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er f?r alle daraus entstehenden Sch?den, auch f?r Sach- und Sachfolgesch?den an Fahrzeugen, Ger?ten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Verm?genssch?den. Angaben und Erkl?rungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erf?llung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerkl?rungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegen?ber dem Unternehmer f?r jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des ? 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unber?hrt.

III. Schlu?bestimmungen

23. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erf?llung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zur?ckbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskr?ftig festgestellten Gegenforderungen zul?ssig.
24. Erf?llungsort und Gerichtsstand auch f?r Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschlie?lich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Vertr?ge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch f?r ausl?ndische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Gesch?ftsbedingungen k?nnen sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt f?r Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausf?hrung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch f?r au?ervertragliche Anspr?che.
26. Soweit f?r Erkl?rungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfern?bertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgr?nden Teile dieser Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle ?brigen Bestimmungen hiervon unber?hrt; ? 139 BGB ist insofern abbedungen.